Die Abrechnung der THW Einsätze

Keine Frage, der Einsatz des THW kostet Geld. Grundlage für die Einsatzabrechnung ist die seit dem 01.02.2013 wirksame Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-AbrV), welche die bisherige Abrechnungsrichtlinie ersetzt.

Erhöhte Transparenz und rechtlich verbindliche Grundlagen für die Abrechnung von Einsätzen – das bietet die neue Abrechnungsverordnung des THW. „Die Neuregelung dient besonders dazu, die Zusammenarbeit zwischen dem THW und den für die Gefahrenabwehr zuständigen Kommunen und Ländern zu erleichtern“, betonte THW-Vizepräsident Gerd Friedsam bei der Vorstellung der Verordnung vor dem Beirat für Katastrophenschutz, Brandschutz und Rettungswesen des Deutschen Städtetags. Dafür sorgt nicht zuletzt die vereinfachte Abrechnung zwischen THW und anfordernden Stellen durch die Übertragung von Erstattungsansprüchen an das THW. Die neue Verordnung ersetzt die bisherige Abrechnungsrichtlinie und beruht auf dem THW-Gesetz.

Was bedeutet das konkret?
Bei Einsätzen im Rahmen der Amtshilfe werden die Kosten, die dem THW aus diesem konkreten Anlass direkt entstanden sind, gegenüber der anfordernden Behörde oder Organisation abgerechnet. Allerdings wird hier die Möglichkeit der Abtretung eröffnet: "Die Erhebung von Auslagen nach § 3 Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit die anfordernde Stelle ihre Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Begünstigten an das Technische Hilfswerk abtritt." (vgl. §5 Nummer 4 THW-AbrV). Das THW setzt dann seine Ansprüche gegenüber dem Begünstigten durch. In der praktischen Arbeit kann der THW-Geschäftsführer die Partner in der Gefahrenabwehr in der Regel von Erstattungsansprüchen des THW freihalten.

Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in §1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe macht das Technische Hilfswerk seine Kosten von vorneherein gegenüber demjenigen geltend, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat. Geht die Gefahr von einer Sache aus, sind die Kosten gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten geltend zu machen." (vgl. §3 Nummer 2 THW-AbrV).

Wenn "die Natur" der Verursacher eines großflächigen Schadens ist (wie z.B. bei Hochwasser oder Sturm), dann kann die betroffene Gebietskörperschaft der Rechnungsadressat sein.